Neuigkeiten

des Gemeindeverwaltungsverbands Raum Bad Boll


 

 
 

30.04.2026

Schließtage der Geschäftsstelle

An folgenden Tagen hat die Geschäftsstelle geschlossen:

 

Freitag, 05.06.2026

 

Mittwoch, 10.06.2026, ab 13:00 Uhr bis einschließlich Freitag, 12.06.2026.

(Ausnahme Bauamt)

 

Wir bitten um Ihr Verständnis.

 

 

 

 

01.01.2025

Grundsteuerreform 2025 Baden-Württemberg

Sie erhalten Ihren neuen Grundsteuerbescheid im Januar 2025 vom Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll. Die bereits erteilten SEPA-Basislastschriftmandate zur Grundsteuer haben auch für die Grundsteuer 2025 weiter Gültigkeit.

 

 Weshalb wurde die Grundsteuer reformiert?

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018, welches das derzeitige System der Bewertung für unrechtmäßig erklärt hat, mussten Bundestag und Bundesrat bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung für die Grundsteuer schaffen. Zum 01.01.2025 tritt die neue Grundsteuerreform in Kraft.

Im Herbst 2019 wurde vom Bundestag die Reform der Grundsteuer beschlossen und dabei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, vom bundesgesetzlichen Grundsteuerrecht abzuweichen und landesspezifische Regelungen zu erlassen. Der Bundesrat hat dem am 08.11.2019 zugestimmt.

 

Das Land Baden-Württemberg hat die Option gewählt und ein eigenes Bewertungsmodell aufgestellt. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) wurde am 04.11.2020 vom Landtag verabschiedet. Am 13.11.2020 wurde das LGrStG im Gesetzblatt verkündet und ist seit 14.11.2020 in Kraft.

 

 

 Wie berechnet sich die Grundsteuer ab 2025?

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich aus einem dreistufigen Verfahren:

 

1. Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

1.a. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A):

Die Berechnung erfolgt nach dem vereinfachten typisierten Ertragswertverfahren.

Detaillierte Informationen zur Berechnung erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder unter  https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer/faq-zur-grundsteuer-a/

 

1.b. Alle übrigen Grundstücke (Grundsteuer B):

Die Berechnung erfolgt nach dem modifizierten Bodenwertmodell.

Grundstücksgröße x Bodenrichtwert

= Grundsteuerwert

Die Bodenrichtwerte wurden vom Gutachterausschuss Göppingen auf den Stichtag 01.01.2022 festgestellt und können auf der Webseite BORIS BW (www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw) eingesehen werden.

 

Hinweis: Ab 2025 werden die Art und die Nutzung der errichteten Gebäude auf den Grundstücken nicht mehr berücksichtigt.

 

 

 

2. Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Grundsteuerwert x Steuermesszahl

(abzügl. gesetzlicher Ermäßigungen *)
= Grundsteuermessbetrag

 

*) Ermäßigungstatbestände können § 40 (3) bis (8) LGrStG BW entnommen werden.

Beispiel Wohnnutzung: Die Steuermesszahl wird um 30 % ermäßigt, wenn das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient (§40 (3) LGrStG)

 

3. Grundsteuerbescheid von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde

= Grundsteuerbetrag

 

 

 

 Wie hoch sind die Hebesätze der Verbandsgemeinden?

Im Jahr 2026 gelten folgende Hebesetze in den Verbandsgemeinden:

 

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

 

2026

2025

2026

2025

Aichelberg

800 %

700 %

320 %

280 %

Bad Boll

580 %

580 %

310 %

270 %

Dürnau

600 %

600 %

290 %

290 %

Gammelshausen

90 %

990 %

490 %

350 %

Hattenhofen

380 %

500 %

380 %

210 %

Zell u. A.

565 %

470 %

360 %

235 %

 

 

In der Vergangenheit wurden die Hebesätze der Gemeinden gerne miteinander verglichen. Ein Vergleich der Hebesätze ist ab dem Jahr 2025 nicht mehr aussagekräftig, da in der neuen Berechnungsweise die Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte eine erhebliche Rolle spielt. Eine Gemeinde mit hohen Bodenrichtwerten kann beispielsweise zukünftig einen geringeren Hebesatz festlegen und dennoch dieselben Grundsteuereinnahmen wie bisher erzielen. Auch örtliche Gegebenheiten wie bspw. die Anzahl der unbebauten Grundstücke, die Gewerbegebiete sowie die Größe der Grundstücke tragen dazu bei, dass jede Gemeinde einzeln betrachtet werden muss.

 

 Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz

Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.

 

1. Sie müssen eine Anzeige bis 31. März des Folgejahres abgeben, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt: 

 

der Grundsteuerwert ändert sich

Beispiel 1: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft. Beispiel 2: Für ein unbebautes Grundstück ändert sich der Entwicklungszustand (aus Bauerwartungsland wird Rohbauland bzw. aus Rohbauland wird baureifes Land).

 

die Vermögensart ändert sich

Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen.

 

es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können

Beispiel 1: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Beispiel 2: Ein Grundstück wird in mehrere neue Grundstücke geteilt.

 

es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können

Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.

 

die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl wegfallen oder

Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt.

 

sich die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern und dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann.

Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches Unternehmen vermietet oder verkauft.

 

 

2. Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben:

 

Eigentümerwechsel

 

Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse

 

Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude

 

 

 

Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal " ELSTER " machen. Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal "Mein ELSTER" das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wenn Sie Mein schon Ihre Grundsteuererklärung über " Mein ELSTER " abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.

 

 

 Sie haben Fragen zu Ihrem Bescheid?

Gerne helfen wir Ihnen weiter:

 

Rückfragen zum Thema…

Ansprechpartner

… Steuerpflichtiger der Grundsteuer / Eigentümer des Grundstücks

Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll

Tel.: 07164/91004-99

Mail: grundsteuer@gvv-boll.de

 

… Adressat/Empfänger des Grundsteuerbescheids

Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll

Tel.: 07164/91004-99

Mail: grundsteuer@gvv-boll.de

 

… SEPA-Basislastschriftmandat, Änderungen

der Bankverbindung

Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll

Tel.: 07164/91004-99

Mail: grundsteuer@gvv-boll.de

 

… Grundstücksart/-größe/-anteil

Finanzamt Göppingen
Tel.: 07161/9703-5011

Fax: 07161/9703-2935

 

… Bodenrichtwert, Änderung des Bodenrichtwerts durch ein qualifiziertes Gutachten gem. § 38 (4) LGrStG BW

Gutachterausschuss Göppingen

Tel.: 07161/650-7111

Mail: gutachterausschuss@goeppingen.de

 

… Ermäßigung der Steuermesszahl
z.B. bei überwiegender Wohnnutzung des

Grundstücks gem. § 40 (3) bis (8) LGrStG BW

 

Finanzamt Göppingen
Tel.: 07161/9703-5011

Fax: 07161/9703-2935

 

… Hebesatz der Gemeinde

Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll

Tel.: 07164/91004-99

Mail: grundsteuer@gvv-boll.de

 

… Bewertung landwirtschaftlicher Flächen

Finanzamt Göppingen
Tel.: 07161/9703-5011

Fax: 07161/9703-2935

 

 

Die Grundsteuerhotline des Gemeindeverwaltungsverbands Raum Bad Boll

ist zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag bis Donnerstag                     9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag                                               9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Hotline Nummer: 07164/91004-99

E-Mail Anfragen: grundsteuer@gvv-boll.de

 

 

 Sie wollen Widerspruch gegen Ihre Bescheide einlegen?

Widersprüche gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid sind an das Finanzamt Göppingen zu richten. Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem Bescheid vom Finanzamt.

 

Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an den Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll, Erlengarten 1, 73087 Bad Boll zu richten.

 

Ein Widerspruch gegen einen der oben genannten Bescheide entfaltet gemäß § 80 (2) VwGO keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Grundsteuer muss trotz eingelegtem Widerspruch vorerst bezahlt werden. Falls der Widerspruch Erfolg hat, wird die Grundsteuer entsprechend rückwirkend korrigiert.