Neuigkeiten

des Gemeindeverwaltungsverbands Raum Bad Boll


 

 
 

15.12.2025

Stellenausschreibung Fachbedienstete/r Finanzwesen

Der Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll ist am 23. Dezember 2025 ab 14.00 Uhr  und vom 29.12.2025 bis 04.01.2026 geschlossen.

Wir bitten um Beachtung.

 

 

 

Der Gemeindeverwaltungsverband Raum Boll sucht aufgrund der Elternzeit zweier Mitarbeiterinnen

zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n 

 

Fachbedienstete/n für das Finanzwesen

(in Vollzeit / unbefristet) bis A 13 / TVÖD 12.

 

17.12.2025

Öffnungszeiten über die Weihnachtsfeiertage

Der Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll ist am 23. Dezember 2025 ab 14.00 Uhr  und vom 29.12.2025 bis 04.01.2026 geschlossen.

Wir bitten um Beachtung.

 

 

 

 

 

01.01.2025

Grundsteuerreform 2025 Baden-Württemberg

Sie erhalten Ihren neuen Grundsteuerbescheid im Januar 2025 vom Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll. Die bereits erteilten SEPA-Basislastschriftmandate zur Grundsteuer haben auch für die Grundsteuer 2025 weiter Gültigkeit.

 

 Kurzinformationen im PDF-Format

 Weshalb wurde die Grundsteuer reformiert?

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018, welches das derzeitige System der Bewertung für unrechtmäßig erklärt hat, mussten Bundestag und Bundesrat bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung für die Grundsteuer schaffen. Zum 01.01.2025 tritt die neue Grundsteuerreform in Kraft.

Im Herbst 2019 wurde vom Bundestag die Reform der Grundsteuer beschlossen und dabei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, vom bundesgesetzlichen Grundsteuerrecht abzuweichen und landesspezifische Regelungen zu erlassen. Der Bundesrat hat dem am 08.11.2019 zugestimmt.

 

Das Land Baden-Württemberg hat die Option gewählt und ein eigenes Bewertungsmodell aufgestellt. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) wurde am 04.11.2020 vom Landtag verabschiedet. Am 13.11.2020 wurde das LGrStG im Gesetzblatt verkündet und ist seit 14.11.2020 in Kraft.

 

 

 Wie berechnet sich die Grundsteuer ab 2025?

Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich aus einem dreistufigen Verfahren:

 

1. Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

1.a. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A):

Die Berechnung erfolgt nach dem vereinfachten typisierten Ertragswertverfahren.

Detaillierte Informationen zur Berechnung erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder unter  https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer/faq-zur-grundsteuer-a/

 

1.b. Alle übrigen Grundstücke (Grundsteuer B):

Die Berechnung erfolgt nach dem modifizierten Bodenwertmodell.

Grundstücksgröße x Bodenrichtwert

= Grundsteuerwert

Die Bodenrichtwerte wurden vom Gutachterausschuss Göppingen auf den Stichtag 01.01.2022 festgestellt und können auf der Webseite BORIS BW (www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw) eingesehen werden.

 

Hinweis: Ab 2025 werden die Art und die Nutzung der errichteten Gebäude auf den Grundstücken nicht mehr berücksichtigt.

 

 

 

2. Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Grundsteuerwert x Steuermesszahl

(abzügl. gesetzlicher Ermäßigungen *)
= Grundsteuermessbetrag

 

*) Ermäßigungstatbestände können § 40 (3) bis (8) LGrStG BW entnommen werden.

Beispiel Wohnnutzung: Die Steuermesszahl wird um 30 % ermäßigt, wenn das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken dient (§40 (3) LGrStG)

 

3. Grundsteuerbescheid von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde

= Grundsteuerbetrag

 

 

 

 Wie hoch sind die Hebesätze der Verbandsgemeinden?

Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen, mussten auch die Hebesätze der Gemeinden ab dem Jahr 2025 neu beschlossen werden.

 

 

Grundsteuer A

Grundsteuer B

 

2024

2025

2024

2025

Aichelberg

540 %

700 %

520 %

280 %

Bad Boll

370 %

580 %

450 %

270 %

Dürnau

400 %

600 %

400 %

290 %

Gammelshausen

490 %

990 %

490 %

350 %

Hattenhofen

380 %

500 %

380 %

210 %

Zell u. A.

350 %

470 %

380 %

235 %

 

 

Die Höhe des Hebesatzes allein sagt nichts darüber aus, ob der einzelne Steuerpflichtige mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen muss. Allein anhand der Höhe des Hebesatzes kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob die neue gesetzliche Regelung von der Gemeinde aufkommensneutral oder mit der Erzielung von Mehreinnahmen umgesetzt wird.

 

In der Vergangenheit wurden die Hebesätze der Gemeinden gerne miteinander verglichen. Ein Vergleich der Hebesätze ist ab dem Jahr 2025 nicht mehr aussagekräftig, da in der neuen Berechnungsweise die Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte eine erhebliche Rolle spielt. Eine Gemeinde mit hohen Bodenrichtwerten kann beispielsweise zukünftig einen geringeren Hebesatz festlegen und dennoch dieselben Grundsteuereinnahmen wie bisher erzielen. Auch örtliche Gegebenheiten wie bspw. die Anzahl der unbebauten Grundstücke, die Gewerbegebiete sowie die Größe der Grundstücke tragen dazu bei, dass jede Gemeinde einzeln betrachtet werden muss.

 

 Gibt es Veränderungen der Steuerlast unter den einzelnen Grundstückseigentümern?

Aufgrund der neuen Berechnungsweise ergeben sich für einzelne Grundstückseigentümer Veränderungen zur bisher gezahlten Grundsteuer.

Bspw. sind im neuen Berechnungsmodell der Grundsteuer B nur noch die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert relevant. Die Art und Nutzung der Gebäude werden hingegen nicht mehr berücksichtigt.

 

Beispiele:

- kleine Grundstücke mit Mehrfamilienhäusern zahlen i.d.R.  zukünftig weniger Grundsteuer als bisher

- große Grundstücke mit Einfamilienhäusern zahlen i.d.R.  zukünftig mehr Grundsteuer als bisher

- unbebaute Baugrundstücke zahlen i.d.R.  zukünftig mehr Grundsteuer als bisher

- Gewerbebetriebe zahlen i.d.R. zukünftig weniger Grundsteuer als bisher

 

 Sie haben Fragen zu Ihrem Bescheid?

Gerne helfen wir Ihnen weiter:

 

Rückfragen zum Thema…

Ansprechpartner

… Steuerpflichtiger der Grundsteuer / Eigentümer des Grundstücks

Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll

Tel.: 07164/91004-99

Mail: grundsteuer@gvv-boll.de

 

… Adressat/Empfänger des Grundsteuerbescheids

Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll

Tel.: 07164/91004-99

Mail: grundsteuer@gvv-boll.de

 

… SEPA-Basislastschriftmandat, Änderungen

der Bankverbindung

Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll

Tel.: 07164/91004-99

Mail: grundsteuer@gvv-boll.de

 

… Grundstücksart/-größe/-anteil

Finanzamt Göppingen
Tel.: 07161/9703-5011

Fax: 07161/9703-2935

 

… Bodenrichtwert, Änderung des Bodenrichtwerts durch ein qualifiziertes Gutachten gem. § 38 (4) LGrStG BW

Gutachterausschuss Göppingen

Tel.: 07161/650-7111

Mail: gutachterausschuss@goeppingen.de

 

… Ermäßigung der Steuermesszahl
z.B. bei überwiegender Wohnnutzung des

Grundstücks gem. § 40 (3) bis (8) LGrStG BW

 

Finanzamt Göppingen
Tel.: 07161/9703-5011

Fax: 07161/9703-2935

 

… Hebesatz der Gemeinde

Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll

Tel.: 07164/91004-99

Mail: grundsteuer@gvv-boll.de

 

… Bewertung landwirtschaftlicher Flächen

Finanzamt Göppingen
Tel.: 07161/9703-5011

Fax: 07161/9703-2935

 

 

Die Grundsteuerhotline des Gemeindeverwaltungsverbands Raum Bad Boll

ist zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag bis Donnerstag                     9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag                                               9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Hotline Nummer: 07164/91004-99

E-Mail Anfragen: grundsteuer@gvv-boll.de

 

 

 Sie wollen Widerspruch gegen Ihre Bescheide einlegen?

Widersprüche gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid sind an das Finanzamt Göppingen zu richten. Kontaktdaten finden Sie auf Ihrem Bescheid vom Finanzamt.

 

Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe an den Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll, Erlengarten 1, 73087 Bad Boll zu richten.

 

Ein Widerspruch gegen einen der oben genannten Bescheide entfaltet gemäß § 80 (2) VwGO keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Grundsteuer muss trotz eingelegtem Widerspruch vorerst bezahlt werden. Falls der Widerspruch Erfolg hat, wird die Grundsteuer entsprechend rückwirkend korrigiert.

 

 Sie wollen Klage gegen das LGrStG BW einreichen?

Sollten Sie die Rechtmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes BW anzweifeln, können Sie Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg einreichen.

 

Sollten Sie die Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes BW anzweifeln, können Sie Klage beim Verfassungsgerichtshof BW einreichen

 

Hinweis: Die Spitzenverbände (z.B. Bund der Steuerzahler BW) klagen in Form mehrerer Musterklagen gegen das ab 2025 in Baden-Württemberg geltende Landesgrundsteuergesetz. Sie haben gravierende verfassungsrechtliche Bedenken der Verbände hinsichtlich des neuen Grundsteuergesetz. Des Weiteren wird das Verfahren zur Ermittlung der Bodenrichtwerte als intransparent und ungenau kritisiert. Die Klagen sind aktuell noch bei den Landesgerichten anhängig. Erst im Anschluss kann das Verfahren im Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Bis zu einer Entscheidung dieser Musterklagen kann es also noch dauern.

Sollten die Kläger dieser Musterklagen Recht erhalten, werden i.d.R. sämtliche Grundsteuerbescheide aller Grundstückseigentümer korrigiert.